Sachkunde - Hundesportverein-Hundeschule

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SACHKUNDE - OÖ Hundehaltegesetz 2002
Das Oberösterreichische Hundehaltegesetz 2002 ist ein Landesgesetz und erstreckt seine Wirksamkeit somit ausschließlich auf den Bereich des Bundeslandes Öberösterreich.
Das Gesetz fordert für das Halten von Hunden vom Hundehalter den Nachweis einer entsprechenden Sachkunde. Diese gliedert sich in zwei Kategorien, in die allgemeine Sachkunde und die erweiterte Sachkunde. Viele Rückfragen und auch missverständliche Interpretationen sind der Anlass, hier die wichtigsten Punkte zu diesem Thema zu erläutern.
ALLGEMEINE SACHKUNDE
Die "Algemeine Sachkunde" ist eine rein personenbezogene Anforderung, die jemand erlangt und ein Leben lang (während der Gültigkeit des Gesetzes) behält, unabhängig von der Anzahl der Hunde die er jetzt und in Zukunft hält. Der Nachweis der allgemeinen Sachkunde ist laut Hundehaltegesetz bereits vor der Anschaffung eines Hundes zu zu erlangen.
Wer benötigt die Allgemeine Sachkunde?
Jeder Hundehalter der einen nicht auffällig gewordenen Hund hält und diesen nicht schon vor dem 1. Juli 2003 (Inkrafttreten des Gesetzes) gehalten hat.
Auch Personen die schon immer einen Hund hatten und nach dem 1. Juli 2003 einen weiteren/nachfolgenden "nicht auffälligen" Hund zu sich nehmen/genommen haben, benötigen die Allgemeine Sachkunde.
Wer ist bereits im Besitz der Allgemeinen Sachkunde?
- Jeder der einen Sachkundekurs (Minimalanforderung) besucht hat. Dieser Kurs behandelt das
 Hundehaltegesetz, Themen der Hundehaltung, des Tierschutzes und veterinärmedizinische
 Aspekte. Die gesetzlich vorgegebene Mindestdauer des Kurses beträgt 6 Stunden.
- Wer jemals mit einem eigenen Hund eine Begleithundeprüfung nach den Regeln der ÖHU oder
 des ÖKV, eine Assistenzhundeausbildung, oder eine Jagdhundeausbildung erfolgreich absolviert
 hat.
- Personen, die ein veterinärmedizinisches Studium positiv abgeschlossen haben.
ERWEITERTE SACHKUNDE
Die erweiterte Sachkunde ist sowohl personen- als auch hundebezogen, sie kann also nur von einem Team Mensch/Hund erlangt werden und hat auch nur für dieses konkrete Team Gültigkeit.
Wer muss im Besitz der erweiterten Sachkunde sein?
Hundehalter die einen auffällig gewordenen Hund aufnehmen, oder deren eigener Hund auffällig geworden ist (siehe Hundehaltegesetz §1 Abs.2 Z.1). Die Auffälligkeit wird vom Bürgermeister oder vom Magistrat per Bescheid festgestellt.
Wie erlangt man die erweiterte Sachkunde?
Die erweiterte Sachkunde besitzt, wer mit dem auffällig gewordenen Hund eine Begleithunde-prüfung nach den Regeln der ÖHU oder des ÖKV, eine Assistenzhundeausbildung, eine Jagdhundeausbildung oder eine Mensch-Hund-Team-Prüfung erfolgreich absolviert hat.
Personen die einen auffällig gewordenen Hund zu sich nehmen, müssen vorerst die allgemeine Sachkunde erwerben und nach gesetzter Frist (längstens aber 6 Monate) den Nachweis der erweiterten Sachkunde erbringen.
Hundehalter deren Hund auffällig geworden ist, müssen binnen gesetzter Frist (längstens 6 Monate) den Nachweis der erweiterten Sachkunde beibringen.
Wird der erweiterte Sachkundenachweis nicht erbracht ist der Hund abzugeben (siehe Hundehaltegesetz §7, §9).
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